Notfall
Als Notfall gelten:
+Heimtiere, die nicht fressen
+Hitzschlag
+Krämpfe
+Wenn Sie den Verdacht haben, ihr Hund hat eine Magendrehung
+Erbrechen und Durchfall und es dem Tier im Allgemeinbefinden schlecht geht
+Katzen, die im Kippfenster stecken geblieben sind
+Katzen, die Schmerzen (schreien) beim Versuch Urinabzulassen haben
+starke Blutungen
+Trauma nach z.B. Zusammenstoß mit einem Auto
+Wenn sie glauben, ihr Tier hat sich etwas gebrochen
Lebensbedrohlich
+Ihr Tier bekommt keine Luft (Atemnot)
+starke Schmerzen
+Ihr Tier ist nicht ansprechbar, zeigt keine Reaktion
+Ihr Tier scheint gelähmt zu sein
+massive Blutungen
+Ihr Tier liegt auf der Seite
+rektal gemessenen Temperatur unter 37 Grad (Untertemperatur), oder rektal gemessen über 40 Grad (Fieber)
+Vergiftungsverdacht
In all diesen genannten Fällen wenden Sie sich an uns oder nehmen Sie Kontakt mit einer der angeführten Kliniken auf ( unter dem Punkt Tierkliniken ).
Die Gebühren für tierärztliche Leistungen sind am 14.02.2020 durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ u. a. um eine „Notdienstgebühr“ ergänzt worden. Diese trägt dazu bei, dass es Tierarztpraxen auch in Zukunft möglich ist, für Sie und Ihre Tiere im Notdienst und bei Notfällen in der Nacht und am Wochenende zur Verfügung zu stehen. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden.
Im neuen Paragrafen 3a „Gebühren für tierärztlichen Notdienst" ist geregelt, wie im Notdienst abzurechnen ist. Es muss eine pauschale „Notdienstgebühr" in Höhe von 50,00 Euro (netto) bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird es dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen, anstatt wie bisher maximal zum 3-fachen Satz.
In der GOT ist auch genau geregelt, zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten. Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (nachts), von Freitag 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Montags (Wochenende) sowie von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist das kein Notdienst!
Im Notfalldienst werden Patienten also außerhalb der üblichen Sprechzeiten, nachts, an Wochenenden und Feiertagen tierärztlich versorgt. Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei solchen Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen nicht kostendeckend (Quelle: BTK).